Waffenrecht

Das deutsche Waffengesetz vom 01.04.2003 in Verbindung mit den vom 25.07.2009 in Kraft getretenen Änderungen im Waffenrecht, ist im internationalen Vergleich verhältnismäßig streng. Zusammen mit der allgemeinen Waffengesetzverordnung regelt es den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition.

Definition
 
"Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden". Die Bewegungsenergie des Geschosses ist dabei maßgeblich. Schusswaffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule gelten als Spielzeug und müssen ein CE-Zeichen aufweisen, sonst sind es nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände.

Freie Waffen
 
Schusswaffen mit einer Geschossenergie unter 7,5 Joule, wie Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden. Freie Waffen müssen ein "F" in einem Fünfeck aufweisen, sonst sind es nach dem WaffG verbotene Gegenstände. Ausgenommen davon sind Druckluftwaffen, die vor 1970 oder in der ehemaligen DDR hergestellt wurden.

Erlaubnispflichtige Waffen
 
Um eine Schusswaffe mit mehr als 7,5 Joule Geschossenergie zu erwerben, benötigt man eine behördliche Erlaubnis. Dazu muss man der Behörde ein "Bedürfnis" nachweisen, für welches man die Waffe benötigt. Dieses "Bedürfnis" gilt in der Regel als gegeben, wenn der Antragsteller ein Jäger, Sportschütze oder Waffensammler ist.

Der "Waffenschein"
 
Ein Waffenschein erlaubt seinem Besitzer, eine Waffe außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Besitztums zu seinem Selbstschutz zu "führen", d.h. die Waffe zugriffsbereit und schussbereit bei sich zu haben, z.B. in einem Holster. Der Personenkreis, der einen Waffenschein beantragen kann ist sehr stark begrenzt, denn hier muss das erhöhte Schutzbedürfnis konkret nachgewiesen werden. Sportschützen und Jäger gehören nicht zu diesem Personenkreis.

Derjenige, der eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe führen (also außerhalb seines befriedeten Besitztums mit sich tragen) will, benötigt den sog. "Kleinen Waffenschein".

Waffenbesitzkarte "WBK"
 
Damit ist der wesentliche Unterschied zur Waffenbesitzkarte schon erklärt. Die WBK erlaubt ihrem Besitzer eine bestimmte Waffe zu erwerben und zu besitzen. Er darf sie aber außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Besitzes nicht "führen", d.h. er darf die Waffe nur entladen, nicht zugriffsbereit (d.h. mit weniger als 3 oder weniger Handgriffen in Anschlag bringen) und von Munition getrennt "transportieren", z.B. in einem gesicherten Behältnis durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum. Zudem darf er die Waffen nur zu dem seinem Bedürfnis umfassenden Zweck transportieren (der Jäger zum Revier, der Sportschütze zum Schießstand).

Für Sportschützen werden die Grüne und die Gelbe WBK ausgestellt. Auf die Grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver, halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und -flinten erworben werden. Jede Waffe muss einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als "Voreintrag" in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag.

Die Gelbe WBK wird nur einmal beantragt. Sie erlaubt seinem Besitzer zeitlich unbegrenzt, Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, sowie einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) zu erwerben und zu besitzen. Der Gesetzgeber hat für die Gelbe WBK das Verfahren vereinfacht, weil mit diesen Waffen erfahrungsgemäß wenig kriminelle Delikte begangen werden. Waffen der gelben WBK können theoretisch ohne Mengenbegrenzung erworben werden.

Die Rote WBK ist für Waffensammler. Um sie zu beantragen muss man ein Fachgutachten über den Inhalt und das Ziel der Waffensammlung erstellen oder von einem Sachverständigen erstellen lassen.

Regelbedürfnis
 
Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst 2 mehrschüssige Kurzwaffen und 3 halbautomatische Gewehre. Für dieses Bedürfnis genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Der Begriff "regelmäßig" ist vom Gesetzgeber nicht genau definiert, die Auslegung ist eine Ermessensfrage der Landesverbände. Der Sächsische Schützenbund verlangt mindestens 12 Trainingseinheiten pro Jahr für die Ausstellung einer Verbandsbescheinigung.

Benötigt der Schütze über sein Regelbedürfnis hinaus Waffen, so muss er dieses Bedürfnis durch regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen belegen. Für jede neue Waffe muss er zudem das Bedürfnis der bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen erneut nachweisen.

Das deutsche Recht sieht für Sportschützen ein sog. Erwerbsstreckungsverbot vor, um das Waffenhorten zu unterbinden. Daher dürfen in der Regel nur 2 Waffen pro Halbjahr erworben werden.

Waffenerwerb
 
Der Erwerb von Waffen ist erst ab 18 Jahren und von Großkaliber-Kurzwaffen erst ab 25 Jahren möglich, außer man besitzt einen Nachweis der Eignung durch ein fachpsychologisches Gutachten, dann dürfen diese bereits ab dem 21. Lebensjahr erworben werden.

Für die Beantragung einer Gelben oder Grünen WBK muss der Schütze beim zuständigen Ordnungs- oder Landratsamt, Abteilung Jagd- und Waffenbehörde eine Verbandsbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes (hier Sächsischer Schützenbund) vorlegen, in der bescheinigt wird, dass der Schütze:
 
  • seit mindestens 12 Monaten Mitglied eines anerkannten Schießsportverbandes ist
  • regelmäßig den Schießsport betreibt und dieses anhand eines Nachweises belegt hat
  • dass die beantragte Waffe für die Sportdisziplin nach der Sportordnung zugelassen und erforderlich ist
  • dass für diese Disziplin Trainingsstätten vorhanden sind

Download Bedürfnisantrag
 
Außerdem wird die Zuverlässigkeit (§ 5), dessen persönliche Eignung (§ 6) und der Waffensachkundenachweis (§ 8, nach einem Lehrgang mit staatlich kontrollierter Prüfung) von der Behörde zusätzlich überprüft, erst dann kann eine Schusswaffe erworben werden.

Die Vorlage eines solchen Bedürfnisses ist für jede weitere Waffe auf die Grüne WBK notwendig, Waffen der Gelben WBK dürfen ohne nochmalige Bedürfnisprüfung erworben werden. Der Besitzer muss nur den Erwerb der Waffe binnen 2 Wochen der Behörde anzeigen.

Neben dem Waffengesetz regelt die Waffenverordnung detailliert die vom Sportschützen gegenüber der Behörde nachzuweisende Aufbewahrung von Waffen in dickwandigen Tresoren entsprechend den Widerstandsgraden der DIN und EU-Normen.
 
Aufbewahrung
 
  • bis zu 10 Langwaffen im sog. A-Schrank.
  • bis zu 5 Kurzwaffen im sog. B- oder 0-Schrank,
  • bei 6 - 10 Kurzwaffen muss der Schrank mindestens 200 kg wiegen oder entsprechend verankert sein.
  • Weitere Waffen können in weiteren Behältnissen der Klassen A/B/0 oder in einem Schrank der Euronorm 1 aufbewahrt werden
  • Munition ist getrennt von der Waffe in einem Stahlblechbehältnis aufzubewahren. Sie kann mit den Waffen in einem B- bzw. 0- Schrank oder im A-Schrank in einem verschliesbaren Innenfach aufbewahrt werden. Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen nachzuweisen.

Nachweispflicht
 
Der Verein ist verpflichtet, während der ersten drei Jahre nach Erwerb einer WBK-pflichtigen Waffe, einen Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten des Mitgliedes zu führen. Diese Regelung gilt nur für den Neuerwerb und nur für die ersten drei Jahre. Der Nachweis kann erbracht werden durch ein allgemeines Schießbuch, das jeder Sportschütze für sich führt.

Sollte ein Mitglied aus dem Verein ausscheiden, der Inhaber einer WBK ist, muss dies der zuständigen Behörde (je nach Bundesland: Polizei, Ordnungsbehörde, Landratsamt) gemeldet werden.

Transport und Leihe
 
Nach dem Waffenrecht führt jemand eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen (z.B. von zu Hause zur Schießstätte) zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (hierzu zählt auch der Weg zum Büchsenmacher) transportiert, so gilt der Waffentransport als erlaubnisfrei. Die Waffe gilt als nicht zugriffsbereit, wenn man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann bzw. wenn sie in einem verschlossenen Behältnis wie z.B. in einem verschlossenen Futteral, mitgeführt wird.
Außerdem ist die mitgeführte Munition für die beförderten Waffen in entsprechender Weise getrennt von den Waffen zu transportieren.
 
Download Waffenverwahrung

Download Waffenverleih
 
Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an einen WBK-Inhaber und nur für höchstens 1 Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine erneute Ausleihe wiederum für höchstens einen Monat zulässig.

Zur sicheren Verwahrung oder zur Beförderung kann ein WBK-Inhaber eine Waffe von einem Berechtigten ohne Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz erwerben. Die frühere Möglichkeit der Verwahrung bei einer zuverlässigen Person ist damit nicht mehr zulässig.

Europäischer Feuerwaffenpass

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen eingetragen werden. Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU-Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschiesen) nachgewiesen wird.

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