Hinweise zur Kontrolle der Aufbewahrung

Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen – aus welchem Grund auch immer WaffG – bei sich verwahrt.

Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung ist der zuständigen Waffenbehörde Zutritt vom Besitzer der erlaubnispflichtigen Waffen (und nur von diesem) zu den Räumen zu gestatten, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Eine Überprüfung anderer Räume, Schränke oder Schubladen ist nicht zulässig. Die Kontrolle erstreckt sich nicht auf nicht erlaubnispflichtige Waffen (z.B. Luftdruckwaffen).

Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Behörde telefonisch nachgefragt werden.

Die Kontrolle soll nicht zur "Unzeit" erfolgen, also nicht an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr.

Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden. Die auf der WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber eine schriftliche Bescheinigung haben. Auch die – vorübergehende – Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch eine Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können.

Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Überprüfung anfertigen mit den Namen der Kontrolleure, der Zeit der Überprüfung, der kontrollierten Waffenschränke sowie dem Ergebnis der Kontrolle.

Wer Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, muss mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € rechnen. Wer dies vorsätzlich macht und dadurch die Gefahr verursacht, dass Waffe oder Munition abhandenkommen oder unbefugt darauf zugegriffen werden kann, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.
 

Quelle: DSB

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